Der Winter bringt Mietern und Vermietern Unannehmlichkeiten. Die Verkehrssicherungspflicht zwingt zum Streuen und Schneeräumen. Bei öffentlichen Gehwegen hat zunächst die Gemeinde die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Die Gemeinden nutzen nahezu immer die gesetzliche Möglichkeit, diese Pflicht auf die Straßenanlieger abzuwälzen, sprich auf die Hauseigentümer. Geräumt und gestreut werden muss in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen morgens darf es auch mal eine Stunde später sein. Dies ist aber keine feste Regel, sondern ist abhängig vom Einzelfall. Der Hausbesitzer überträgt die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung oder mit einer Klausel im Mietvertrag häufig auf den Mieter. Der „Gehweg“ sollte „begehbar“ sein; somit muss der Schnee beseitigt werden sobald er fällt. Das kann je nach Witterung mehrmals am Tag sein. Dazu braucht man richtiges und geeignetes Werkzeug und Ausstattung – je nach Grundstücksgröße auch mal „schweres Gerät“ wie z.B. eine motorisierte Schneefräse (wobei die natürlich eher für Profis wie Gebäudereiniger und Winterdienst-Anbieter geeignet ist).
Am besten erkundigt man sich bei der Stadtverwaltung, wie die Regelung vor Ort ist, um sicher zu gehen.
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